Startseite » Grundlagen » Transparenzregister

Eintrag in das Transparenzregister

Das Transparenzregister dient der Überwachung von Finanzströmen. Um etwa Geldwäsche vorzubeugen, ist auch für forstliche Zusammenschlüsse ein Eintrag darin verpflichtend. Das Problem: Viele wissen das gar nicht. Ihnen drohen empfindliche Strafen.

Nach § 20 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist ein Eintrag für forstliche Zusammenschlüsse im Transparenzregister Pflicht, sofern es sich bei Ihrem forstlichen Zusammenschluss zum Beispiel um eine der folgenden Rechtsformen handelt:

 

  • Eingetragener Verein (e.V.)
  • Wirtschaftlicher Verein (w.V.)
  • Eingetragene Genossenschaften (e.G.)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)

Wann Sie Ihren forstlichen Zusammenschluss im Transparenzregister eintragen müssen

Sie haben Ihre Pflicht erfüllt, wenn alle sogenannten wirtschaftlich Berechtigten aus öffentlichen, einsehbaren und elektronisch abrufbaren Dokumenten ausgelesen werden können. Sie sollten deshalb im ersten Schritt prüfen, ob die folgendenen Angaben über alle wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern, wie zum Beispiel dem Vereinsregister, herauszulesen sind.

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich)
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG)

Oftmals sind die Angaben in anderen Registern nicht ausreichend, da Sie auch Angaben über den Typ des wirtschaftlich Berechtigten und die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses machen müssen. In diesem Fall sollten Sie dann handeln und einen Eintrag im Transparenzregister vornehmen.  

Für Vereine kommt erschwerend hinzu, dass Mitgliederlisten nicht im Vereinsregister hinterlegt werden. In Vereinen, in denen jedes Mitglied auch noch die Voraussetzungen für einen wirtschaftlich Berechtigten erfüllt (zum Beispiel bei parzellenscharfer Bewirtschaftung, bei der die Einnahmen auf die jeweilige Flurstücksparzelle heruntergerechnet wird), besteht unter Umständen sogar eine besondere Meldepflicht. Da wirtschaftliche Vereine (w.V.) in der Regel nicht in ein öffentlich und elektronisch abrufbares Register eingetragen sind, kann für diese ebenfalls eine gesonderte Meldepflicht bestehen. Prüfen Sie deshalb genau, welche Daten für Ihren forstlichen Zusammenschluss öffentlich einsehbar sein müssen.

Wie Sie sich ins Transparenzregister eintragen

Sie können Ihren forstlichen Zusammenschluss beziehungsweise dessen wirtschaftlich Berechtigte unter https://www.transparenzregister.de/ eintragen. Dafür ist auf dieser Seite eine separate Anmeldung erforderlich und eine Jahresgebühr wird fällig. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht droht ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro. Eine Mahnung sieht das Gesetz übrigens nicht vor.

 

Bitte beachten Sie:
Wie alle Texte auf www.fbg-hilfe.de stellt dieser Text eine unverbindliche Auskunft dar und ersetzt keine juristische Beratung. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Revierförster, einem qualifizierten forstlichen Berater und einem qualifizierten Juristen in Verbindung und lassen Sie sich einzelfallbezogen beraten.

Über das Transparenzregister im Detail

Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister dient zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten und soll natürliche Personen kenntlich machen, die hinter Finanzströmen stehen. Dadurch soll Geldwäsche und der Finanzierung terroristischer Aktivitäten vorgebeugt werden. Das Transparenzregister wird als “hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt”. Die registerführende Stelle ist hier der Bundesanzeiger Verlag. Es wird als chronologische Datensammlung angelegt und ist unter https://www.transparenzregister.de/ erreichbar.

Über das Transparenzregister müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen erstmalig bis zum 01.10.2017 Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern (zum Beispiel Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Handelsregister) ergeben.

Was sind wirtschaftlich Berechtigte?
Wirtschaftlich Berechtigte sind:

  • Natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht
  • Natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird

Das Gesetz unterscheidet in tatsächliche und fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar entweder 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Wenn keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, dann gelten gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter und Partner als “fiktive wirtschaftlich Berechtigte” und müssen dementsprechend in das Transparenzregister eingetragen werden.

Mehr Informationen finden Sie auf dieser Seite: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/

Weitere interessante Inhalte zu diesem Thema

Realisiert im Rahmen:

Logo Waldhilfe - Das Portal für Ihren Wald

Waldhilfe ist ein Service von:

Logo wald-wird-mobil.de gGmbH
Abonnieren Sie unseren Waldhilfe-Newsletter
Logo BMEL und BMU - Förderung
Feedback
close slider

    Wir möchten FBG Hilfe erweitern und freuen uns deshalb über Ihre praxisnahen Themenvorschläge.

    * Pflichtfeld